Die Durchführung des Verfahrens wird durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.
Die Verfahren zur Bestellung eines Vormunds werden am örtlichen Gericht/Vormundschaftsgericht durchgeführt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Pflege kann von Verwandten, Freunden oder Nachbarn vorgeschlagen werden, aber auch von einem Pflegedienst, dem Gesundheitsamt oder dem Sozialdienst des Krankenhauses.
Facharzt für Psychiatrie oder Arzt mit psychiatrischer Erfahrung (falls erforderlich, offizieller medizinischer Bericht). Der Bericht bestimmt, ob rechtliche Unterstützung notwendig ist und in welchen Verantwortungsbereichen Unterstützung erforderlich ist.
Das Pflegegericht kann von der Pflegebehörde einen sozialen Bericht über den Pflegebedarf anfordern
Die betroffene Person kann während der mündlichen Anhörung vor dem Betreuungsrichter 2 Wünsche bezüglich der Pflege äußern. Dies beinhaltet unter anderem, wer die Pflege durchführen soll. Falls die betroffene Person sich nicht mehr äußern kann, kann das Gericht einen Pfleger ad litem bestellen. Diese Person hat die Aufgabe, die Interessen der pflegebedürftigen Person zu vertreten.
Die Entscheidung zur Bestellung eines Vormunds gibt die persönlichen Daten der zu betreuenden Person und des Vormunds sowie die Verantwortungsbereiche an. Grundsätzlich gilt das Subsidiaritätsprinzip, was bedeutet, dass die Betreuung nur für die Bereiche erfolgt, in denen die zu betreuende Person nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder zu handeln. Der gesetzliche Vormund darf nur in den in der Entscheidung aufgeführten Bereichen tätig werden. Die Dauer der Betreuung ist zeitlich begrenzt, höchstens bis zu 7 Jahren. Der Vormund erhält von der Vormundschaftsbehörde eine Bestellungsbescheinigung, um sich bei den Behörden und Institutionen zu legitimieren.
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